Vergabeverfahren von US-Cloud-Anbietern: Karlsruher Urteil
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ändert die Perspektive: US-Tochterunternehmen dürfen nicht generell aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Ein Urteil der Vergabekammer Baden-Württemberg wird somit revidiert.
Im Juli 2022 sorgten Urteile der Vergabekammer Baden-Württemberg (VK BW) für Kontroversen. Hier wurde festgestellt, dass EU-basierte Tochterfirmen von US-Konzernen von öffentlichen Vergaben, insbesondere bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, ausgeschlossen sein sollten. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wurde als Hauptgrund angeführt.
Vergabeverfahren: US-Tochterunternehmen nicht pauschal ausgeschlossen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun die Entscheidung der VK BW rechtskräftig korrigiert. Jedoch bedeutet das nicht automatisch eine freie Bahn für alle US-Tochterfirmen in Vergabeverfahren. Vielmehr betont das Gericht, dass jedes Verfahren individuell betrachtet werden sollte.
Das OLG Karlsruhe argumentiert, dass öffentliche Auftraggeber nicht generell davon ausgehen sollten, dass Tochterfirmen von US-Konzernen gegen die DS-GVO verstoßen. Die Zugehörigkeit zu einem US-Unternehmen allein ist nicht ausreichend für einen Ausschluss im Vergabeverfahren.
Rechtsunsicherheit im Vergabeverfahren bleibt
Wäre die Entscheidung der VK BW vom OLG Karlsruhe bestätigt worden, hätte das weitreichende Folgen für US-Tochterfirmen in zahlreichen Vergabeverfahren gehabt. Das jetzige Urteil hebt jedoch eine andere Unsicherheit hervor: den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Nicht-EU-Staaten.
Insbesondere die Beziehung zur USA und der „EU-US-Privacy Shield“ bleibt ein heiß diskutiertes Thema in Bezug auf das Vergabeverfahren. Ein neues Abkommen ist in Arbeit, aber es bleibt abzuwarten, ob es die Situation klären wird – Vergabeverfahren von US-Cloud-Anbietern: Karlsruher Urteil.
Quelle: OLG Karlsruhe